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Fiktive Abrechnung - so lassen Sie sich einen Unfallschaden auszahlen

Muss ich mein Auto nach einem Unfall reparieren lassen? Nein, nicht unbedingt. Oftmals ist es stattdessen vorteilhaft, sich den Haftpflichtschaden mittels einer fiktiven Abrechnung ausbezahlen zu lassen. Doch wann genau lohnt sich das? Und was gilt es zu beachten?

35 Prozent der Unfallschäden werden durch fiktive Abrechnung reguliert

Jeder Verkehrsunfall ist ärgerlich, keine Frage.

Der Schaden am Fahrzeug zieht schließlich stets einen wahren Rattenschwanz an Fragen und Erfordernissen nach sich:
Wie hoch sind die Wiederbeschaffungskosten? Wie bekomme ich meinen Fahrzeugschaden ersetzt? Geht das nur über eine Reparatur? Oder kann ich mir auch eine Entschädigung auszahlen lassen?

Ja, das geht. Gut ein Drittel der Unfälle werden inzwischen mittels der sogenannten fiktiven Abrechnung reguliert. Eine völlig legale Praxis, die aber nicht ganz ohne Fallstricke auskommt.

 

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Lesezeit: ca. 6,5 Minuten

Übersicht

Definition: fiktive Abrechnung

Bei einer fiktiven Abrechnung lassen Sie sich als Geschädigter den Haftpflichtschaden auszahlen, anstatt ihn instand setzen zu lassen. Fiktiv – oder auch abstrakt – ist die Abrechnung deshalb, weil Sie keine echte Reparaturrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einreichen, sondern ein Kfz-Gutachten mit einer Kostenprognose der entstandenen Schadenssumme – eine fiktive Werkstattrechnung also.

FAQ – häufige Fragen

Ja, das ist möglich. Allerdings müssen Sie dann nachweisen, dass Sie den Fahrzeugschaden tatsächlich selbst repariert haben oder z.B. einen Teilschaden in einer Werkstatt haben beheben lassen. Wichtig ist, dass das Fahrzeug technisch verkehrssicher ist. Als Richtschnur für die Dauer der Mietwagennutzung dient die berechnete Reparaturdauer im Sachverständigengutachten.

Kurz und knackig: Sie bekommen nur den Netto-Betrag ausbezahlt, da bei einer fiktiven Reparatur ja auch keine Mehrwertsteuer in der Werkstatt anfällt. Ausnahme: Kaufen Sie für die Reparatur in Eigenleistung Ersatzteile oder geben Zusatzarbeiten wie Achsvermessung oder Lichttest in Auftrag, können Sie für diese bei Vorlage einer Rechnung sehr wohl die Mehrwertsteuer erstattet bekommen.

Geschädigte dürfen keinen Profit aus einem Unfall ziehen. Deshalb sind laut eines Urteils des BGH aus dem Jahr 2015 (BGH, Az. VI ZR 267/14) für Autos, die älter als drei Jahre sind und die bis zum Unfall nicht scheckheftgepflegt waren, lediglich die niedrigeren Stundensätze einer freien Werkstatt anzusetzen, nicht die Stundensätze einer Markenwerkstatt.

Selbstverständlich. Sie können auch nur einen Teilschaden reparieren lassen. Allerdings lohnt sich die gutachtenbasierte Abrechnung nur dann, wenn Sie das Auto privat reparieren (lassen) möchten. Würden Sie den Unfallschaden (oder auch einen Teil des Schadens) nach der Auszahlung in einer Kfz-Fachwerkstatt beheben lassen, reichen Sie die Rechnung bei der Versicherung ein. Diese erstattet Ihnen die Mehrwertsteuer, was aber durchaus mit einiger Wartezeit verbunden sein kann.

Grundsätzlich ist die Versicherung des Unfallgegners gemäß § 249 BGB verpflichtet, Ihnen alle unfallbedingten Kosten zu erstatten. Dazu zählen die angefallenen Reparaturkosten, die Wertminderung, der Nutzungsausfall sowie Gutachterkosten und Aufwendungen für einen Anwalt. Dies gilt auch bei der fiktiven Abrechnung.

In welchen Fällen ist eine fiktive Abrechnung sinnvoll?

Ob und wann eine Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis lohnenswert ist, hängt von vielerlei Faktoren ab. Allgemein lässt sich aber sagen: Fiktiv abzurechnen lohnt sich nur dann, wenn man das Unfallfahrzeug keinesfalls zur Reparatur in eine markengebundene Werkstatt geben möchte und wenn der Wagen keinen Totalschaden hat. Wenn Sie Ihr Auto hingegen gar nicht, durch einen Freund oder einfach erst zu einem späteren Zeitpunkt reparieren lassen möchten, ist die fiktive Schadensabrechnung eine sinnvolle Alternative.

Für den ausbezahlten Schadenersatz gibt es übrigens keine Verwendungsbeschränkungen – Sie können mit der finanziellen Entschädigung anstellen, was Sie wollen. Nutzen Sie unsere kostenfreie Fachberatung (info@amc-gutachten.de) und finden Sie heraus, welche Option bei der Schadensregulierung für Sie die beste ist.

Voraussetzungen für die fiktive Abrechnung

Um einen Haftpflichtschaden fiktiv abrechnen zu können, muss die Schadenshöhe belastbar beziffert werden, am besten durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten. Eine gutachtenbasierte Abrechnung kann nur stattfinden, wenn Ihr Fahrzeug keinen Totalschaden erlitten hat. Sprich: Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Liegen die Kosten über dieser 100-Prozent-Marke, muss die gegnerische Haftpflicht lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Unfallfahrzeugs auszahlen.

Folgende Kosten können bei der fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden:

Hierfür benötigen Sie unbedingt ein Sachverständigengutachten, das die berechneten Kosten anhand des Stundenlohns einer markengebundenen Werkstatt beziffert. Zu beachten ist die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB: Das Unfallopfer ist gehalten, die Reparaturkosten so gering wie möglich zu halten. Ein Kostenvoranschlag reicht nicht aus.

Nach einem Unfall kann man sein Auto nicht mehr zum selben Preis weiterverkaufen wie zuvor, man spricht von einem merkantilen Minderwert. Diese Wert-Differenz muss auch bei einer fiktiven Abrechnung reguliert werden (vgl. Urteil des LG Regensburg, Az. 22 S 90/18, 2019).

Wenn Sie ihr Unfallfahrzeug tatsächlich reparieren lassen, haben Sie Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Eine Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen für die Zeit zu, die eine hypothetische Reparatur dauern würde. Auch diese Schadensposition wird NUR in einem Gutachten ermittelt und ausgewiesen.

Als Geschädigter eines Unfalls muss Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung das Honorar für einen Sachverständigen erstatten. Im Idealfall rechnet Ihr Gutachter direkt mit der Versicherung ab, so dass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen.

Auch wenn Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen möchten, muss die Versicherung des Unfallverursachers die Gebühren vollumfänglich erstatten.

Fiktive Abrechnung bei wirtschaftlichem Totalschaden

Betragen die Reparaturkosten nach einem Unfall mehr als 100 Prozent des errechneten Wiederbeschaffungswertes, so spricht man von einem Totalschaden. In solchen Fällen wird sich die Haftpflicht des Schädigers nicht auf eine fiktive Abrechnung einlassen. Bei Totalschaden muss die gegnerische Versicherung lediglich die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Fahrzeug auszahlen – abzüglich des errechneten Restwerts des Unfallautos.

Wenn der Versicherung die Fahrbereitbereitschaft und Reparatur nicht nachgewiesen wird, wird auf der günstigeren Variante, nämlich Totalschadenbasis, abgerechnet.

Beispielrechnung: fiktive Abrechnung

Nehmen wir an Ihr Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro, der berechnete Restwert beträgt 4.000 Euro und die Wertminderung 500 Euro. Bei Reparaturkosten von 6.500 Euro netto ergäbe sich folgende Rechnung:

Wiederbeschaffungswert: 10.000 Euro
Reparaturkosten: 6.500 Euro
+ Wertminderung: 500 Euro


= Sie erhalten: 7.000 Euro
(Fahrzeug noch verkehrssicher, Haltefrist 6 Monate)

Hinzu kommen bei entsprechenden Nachweisen noch die Nutzungsausfallentschädigung sowie die Mehrwertsteuer von Rechnungen zum Schadenfall.

Im Fall eines Totalschadens oder einer Totalschadenabrechnung, wenn also die Reparaturkosten 130 % vom Wiederbeschaffungswert betragen, zahlt die Versicherung nur den Wiederbeschaffungsaufwand aus. Bei dieser Regelegung ist KEINE fiktive Abrechnung möglich. Der Wiederbeschaffungsaufwand berechnet sich wie folgt:

Wiederbeschaffungswert: 10.000 Euro
– Restwert: 4.000 Euro


= Sie erhalten: 6.000 Euro

 

Auch hier kämen bei Nachweisen noch Nutzungsausfall sowie Um- bzw. Abmeldegebühren hinzu..

Kann man eine Reparaturbestätigung vom Gutachter vorlegen, müsste die Versicherung in diesem Fall 1.000 Euro nachzahlen, um auf die in der ersten Variante berechneten 7.000 Euro zu kommen. Wahlweise kann der Geschädigte aber auch sein Auto zum Restwert von 4.000 Euro an den im Gutachten ausgewiesenen Käufer verkaufen. Somit hätte er 10.000 Euro zur Verfügung – und damit genügend Geld für die angemessene Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs.

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Fiktive Abrechnung: mit Kostenvoranschlag oder besser mit Gutachten?

Nach einem Unfall geht für viele Unfallopfer der Weg zunächst in die Fachwerkstatt des Vertrauens, um sich einen Kostenvoranschlag geben zu lassen. Doch das ist vor allem bei Schäden jenseits der Bagatellschaden-Grenze nicht die beste Lösung. Für eine abstrakte Abrechnung ist es besonders wichtig, die Höhe der Reparaturkosten möglichst exakt zu berechnen. Relevante Fahrzeugwerte, Reparaturdauer, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert werden im Kostenvoranschlag nicht ausgewiesen.

Hier ist ein unabhängiges Sachverständigengutachten die bessere Wahl. In diesem werden neben den reinen Reparaturkosten auch der Nutzungsausfall und die Wertminderung beziffert. Sie sollten sich jedoch nicht auf einen von der gegnerischen Versicherung gestellten Gutachter einlassen, dieser kann niemals neutral sein. Sie haben als Unfallgeschädigter das Recht auf die Fachberatung und Unterstützung durch einen eigenen, unabhängigen Gutachter.

Rufen Sie uns gerne an (Telefon 0173-154 37 47), wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Expertise jederzeit zur Seite.

Fiktive Abrechnung: Vorlage für ein korrektes Schreiben an die Versicherung

Um der Versicherung des Unfallgegners eine fiktive Abrechnung anzuzeigen, genügt ein formloses Schreiben. Haben Sie einen Sachverständigen eingeschaltet, übernimmt dieser den Schriftverkehr selbstverständlich für Sie. Folgender Wortlaut hat sich bewährt, wenn Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen möchten:

Sehr geehrte Versicherung [XYZ],
ich möchte Sie hiermit bitten, mir den Unfallschaden gemäß des erstellten TÜV SÜD Gutachtens auszuzahlen.
Meine Bankverbindung:
Max Mustermann, IBAN [123456789], BIC [123ABCD]
Versicherungsnummer: [123456789]
Beste Grüße und vielen Dank,
[Max Mustermann]

Was kann bei der fiktiven Abrechnung gekürzt werden?

Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, die selbstverständlich nur gerade so viel Geld ausbezahlen wollen, wie unbedingt nötig. Vor allem bei der abstrakten Abrechnung versuchen Versicherer sehr oft, die Schadenshöhe und die Ersatzfähigkeit der einzelnen Werte anzufechten. Vor allem Arbeitslohn, Verbringungskosten (z.B. zur Lackiererei oder zur Achsvermessung), Lackierkosten, Restwert, Wertminderung und UPE-Aufschläge sind typische Schadenspositionen, die regelmäßig zum Streitpunkt werden.

Ein versierter Kfz-Gutachter wie von AMC Gutachten (Telefon 03335 – 60 59 807) kennt die Tricks und Kniffe der Versicherer und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche in vollem Umfang geltend zu machen. Im Streitfall können wir Ihnen zudem einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht empfehlen.

Hier einige Beispiele für mögliche Kürzungen:

Restwert und Wertminderung

Diese werden von einem Gutachter der Versicherung oft niedriger kalkuliert als von einem unabhängigen Sachverständigen. Pochen Sie auf Ihr Recht eines neutralen Gutachters!

UPE-Aufschläge

Diese vom Hersteller erhobenen Preisaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) für Ersatzteile sind nach aktueller Rechtsprechung sehr wohl abzurechnen – sofern sie in der Region des Geschädigten üblich sind.

Arbeitslohn

Der Gutachter berechnet diesen anhand der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt. Die Versicherung verweist auf die Schadensminderungspflicht und möchte nur die (günstigere) Reparatur in einer freien Werkstatt erstatten. Ist Ihr Fahrzeug jünger als 3 Jahre und scheckheftgepflegt, haben Sie jedoch Anspruch auf die Reparatur in einer markengebundenen Reparaturwerkstatt.

Verbringungskosten

Auch die Verbringungskosten sind oft ein Streitobjekt zwischen Geschädigtem und Versicherung. Diese Kosten fallen an, wenn das Unfallfahrzeug z.B. von der Werkstatt zur Achsvermessung oder zur Lackiererei verbracht werden muss. Diese Kosten können nicht nur abgerechnet werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind, auch fiktiv ist das möglich.

Gut zu wissen:

Wenn Sie Ihr verunfalltes Fahrzeug in Eigenleistung repariert haben und dafür eine Reparaturbestätigung bei der Versicherung einreichen können, lassen sich oft auch zuvor gekürzte Positionen aus dem Sachverständigengutachten nachfordern.

Fazit

Jeder Fall ist einzeln zu betrachten und bedarf einer individuellen Beratung und Vorgehensweise. Nehmen Sie einfach unsere fachkundige Hilfe in Anspruch.

Wir sind Ihr Partner im Schadenfall

Nach Die Auszahlung der Schadenssumme mittels einer fiktiven Abrechnung kann in vielen Fällen eine lohnende Alternative zur Reparatur in der Fachwerkstatt sein. Dabei gilt es aber, rechtliche Fallstricke, ortsübliche Besonderheiten und Kürzungsversuche seitens der Versicherer zu beachten. Es ist ratsam, hier auf die Fachberatung der zertifizierten Experten AMC Gutachten zu vertrauen, um Ihre Ansprüche einfach, sorgenfrei und sicher durchzusetzen. Schreiben Sie uns (info@amc-gutachten.de) oder rufen Sie an (03335 – 60 59 807), wir beraten Sie gerne praxisnah und transparent zu Ihren Möglichkeiten und übernehmen die komplette Schadensabwicklung für Sie.